Gerichtsurteile Privat
Gerichtsurteile aus dem Privatbereich
Wer die Treuepflicht in der Ehe nachhaltig verletzt, verwirkt seinen Unterhaltsanspruch komplett.
(OLG-Zweibrücken, Az. 2 UF 102/08)
Um
den Nachweis der Verwirkung eines Unterhaltsanspruches zu erbringen,
kann die Beauftragung eines Detektivs erforderlich sein. Es stellt sich
die Frage, wer die Kosten für die Beauftragung übernehmen muss, wenn
sich im Nachhinein herausstellt, dass sich der Verdacht des
Auftraggebers bestätigt. Im zu entscheidenden Fall waren
Observationskosten in Höhe von insgesamt 60.000,00 € entstanden. Der
Ehemann, der den Detektiv beauftragt hatte, verlangte von seiner
geschiedenen Ehefrau die Erstattung dieser Kosten.
Der Ehemann war zuvor in einem Unterhaltsverfahren zu einer Unterhaltszahlung in Höhe von 300,00 € monatlich verurteilt worden.
Im
Rahmen eines Verfahrens zur Abänderung der Unterhaltsverpflichtung
beauftragte er einen Detektiv, der feststellen sollte, ob die Ehefrau in
einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt. Dies wurde von der Ehefrau
vehement bestritten. Die anschließenden Berichte des Detektivs wurden
dem Familiengericht überreicht, das daraufhin den Unterhaltsanspruch der
Ehefrau aufgrund des Bestehens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ab
August 2003 als verwirkt ansah. Die Erstattung der Detektivkosten durch
die geschiedene Ehefrau lehnte das Gericht in erster Instanz hingegen
ab.
Das Oberlandesgericht Schleswig (Beschluss vom 26.05.2005 - 15 WF 363/04 -) hat auf die Beschwerde des Ehemannes hin die Erstattungsfähigkeit der
Detektivkosten anerkannt. Voraussetzung für eine Erstattung ist, dass
die Kosten auch tatsächlich notwendig waren. Die Notwendigkeit ist zu
bejahen, wenn die Ermittlungen aus Sicht des Auftraggebers zur Erhärtung
eines konkreten Verdachts erforderlich und prozessbezogen sind. Die
Ermittlungen müssen nicht zwangsläufig den Prozess beeinflusst haben.
Sie müssen allerdings in den Rechtsstreit eingeführt worden sein. Diese
Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der
Unterhaltspflichtige Ehemann hat behauptet, seine geschiedene Ehefrau
lebe bereits seit längerem mit einem Partner zusammen.
Umstritten
ist in diesen Fällen hingegen, ob neben der Feststellung der
Notwendigkeit auch die Verhältnismäßigkeit der Kosten zu überprüfen ist.
Das Oberlandesgericht hat vorliegend eine derartige
Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen, kommt allerdings
überraschenderweise zu dem Ergebnis, dass die geltend gemachten Kosten
als verhältnismäßig anzusehen sind. Hierbei hat das Gericht berechnet,
dass die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehemannes bis in das
Rentenalter der Ehefrau hineingereicht hätte, so dass mögliche
Unterhaltsforderungen den Betrag der Detektivkosten leicht erreichen
konnten.
(OLG Schleswig: 15 WF 363 / 04)
Das
OLG.-Koblenz entschied, daß die Ehefrau ihrem Ex-Ehemann auch die
Kosten für die Beauftragung einer Detektei in Höhe von rund 7.000 EUR zu
erstatten habe. Nachdem Zeugenvernehmungen kein eindeutiges Ergebnis zu
der Frage gebracht hatten, ob die Ex-Ehefrau in einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft mit einem Dritten lebt, sei die Beauftragung eines
Detektivs geboten gewesen. Dieser habe feststellen können, daß die
Ex-Ehefrau und ihr neuer Lebensgefährte zusammen wohnten, was
schließlich die Urteilsfindung maßgeblich zu Gunsten des Ex-Ehemannes
beinflusst habe. Zusätzlich zu den üblichen Prozesskosten habe die
Ex-Ehefrau deshalb auch die Detektivkosten in voller Höhe zu tragen, da
es sich insoweit um notwendige Kosten gehandelt habe, die prozessbezogen
waren und in ihrer Höhe - im Verhältniss zu den noch über einen
längeren Zeitraum zu erwartenden Unterhaltszahlungen - verhältnissmäßig
waren.
(OLG.-Koblenz, Urteil v. 09.04.202 - 11 WF 70/02)
Ein
mehrfach betrogener Ehemann kann nach der Trennung von seiner Frau den
Unterhalt kürzen. Mit der Zuwendung zu den anderen Partnern, während der
Ehe, verletze ein Ehegatte zumindest dann die eheliche Treuepflicht
massiv, wenn ihm sein Ehepartner für dieses Verhalten keinerlei Anlass
gegeben hat. Von einem völligen Ausschluß des Unterhalts sieht das
Gericht ab, weil das Fehlverhalten der Ehefrau "nur" einige Wochen
gedauert hat.
(OLG.-Frankfurt a.M., Az.: 1 UF 181/00)
Schon
der, durch Detektive nachgewiesene, Einzug in dasselbe Haus ist ein
klarer Beweis für die enge Beziehung zum neuen Partner. Dies reicht zur
Annahme einer eheähnlichen Partnerschaft aus und entbindet, im
vorliegenden Fall, den geschiedenen Ehemann von weiteren
Unterhaltszahlungen an seine Exfrau.
(OLG.-Frankfurt, Az.: 1 UF 94/01)
Die
Kosten (hier: 511,29 EUR) der Zuziehung eines Detektives sind in einem
Rechtsstreit (Streitwert ca. 4.600,00 EUR) notwendig, wenn eine Partei
ihn zugezogen hat, um die Anschrift eines Zeugen zu ermitteln, der
bisher für die Partei trotz eingeholter Auskünfte bei zwei
Melderegistern unauffindbar war. Die geltend gemachten Detektivkosten
waren zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 91,
Abs. 1 Satz 1 ZPO. erforderlich und sind daher von der Beklagten zu
tragen.
(OLG. Koblenz, Az.: 14 W 391/98)
Eine
sorgeberechtigte Mutter darf bei der Suche nach ihren vom Ehemann
versteckten Kindern auch Privatdetektive einsetzen. Die Detektivkosten
muß der schuldige Vater tragen, jedoch nicht in voller Höhe.
(Beschluss des BHG. Az: VI ZR 110/89)
Detektivkosten sind auch privat absetzbar, wenn zuvor ein konkreter Verdacht bestand.
(AG Hessen, Az. 8K3370/88)
Detektivkosten
zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden
Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt
erstattungsfähig sein.
(OLG Stuttgart, Az. 8WF96/88)
Vorprozessuale
Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer
Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit
steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung
aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreites - im Hinblick
auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von Paragraph 91, Abs. 1 ZPO
war.
(OLG Koblenz, Az. 14NW671/90)
Die
Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlung bei Einschaltung eines
Detektiv sind durch Vorlage von schriftlichen Ermittlungsberichten
nachzuweisen.
(LAG Düsseldorf, Az. 7TA243/94)
Unter anderem haben der erste Senat des OLG`s Hamm (Az. 15W405/68), München (Az. W1234/76) und Braunschweig (Az. 3W10/74) in ihren rechtskräftigen Urteilen Detektivkosten als außergerichtliche Parteiaufwendungen für erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig erklärt, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. (gemäß §91, Abs. 1, Satz 1 ZPO.)
Mieter,
die in einem Räumungsprozeß mit Hilfe eines Detektiv die
Eigenbedarfsgründe des Vermieters als unrichtig entlarfen, können die
Detektivkosten vom Vermieter zurückverlangen.
(AG. Hamburg, Az. 38 C 110/96)
Auch
das Landgericht Köln hat entschieden, daß die Detektivkosten in einem
Nachbarschaftsstreit (hier: Übergriffe auf das eigene Grundstück durch
den Nachbarn) erstattungsfähig sind. Jedoch müssen die Detektivkosten
und die Rechnung der Detektei nachvollziehbar sein. So wurden in diesem
Fall die Detektivkosten in Höhe von 30.500,00 DM bis zu einer Höhe von
26.285,89 DM als erstattungsfähig im Sinne der ZPO. anerkannt, so daß
diese nun von den verurteilten Tatpersonen zu tragen sind.
(LG. Köln, Az.: 13 T 97/99)
Ein
zu nachehelichem Unterhalt verpflichteter Mann darf durch Detektive
überprüfen lassen, ob und in welchem Umfang seine Ex-Frau
arbeitet.Sofern sich durch die Ermittlungen der Detektei herausstellt,
dass die geschiedene Ex-Frau Einkommen verschwiegen hat, muss Sie nicht
nur eine Streichung oder zumindest erhebliche Kürzung des Unterhalts
hinnehmen, sondern auch die Kosten für den Einsatz der Detektive tragen.
(OLG-Koblenz, Az.: 11 WF 99/06)
Im
Unterhaltsprozeß sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden
Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der
Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine
Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffene Feststellung die
prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen verändern kann.
(OLG Schleswig, 15WF 1592/93)
Zeigt
das unterhaltsberechtigte Kind dem unterhaltspflichtigen Elternteil
(hier: der Vater) die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (hier:
Berufsausbildung) nicht selbständig und unverzüglich an und der
unterhaltspflichtige Elternteil findet dies unter Zuhilfenahme einer
Detektei heraus, so ist der gesamte Unterhaltsanspruch verwirkt. Auch
die Kosten für die Detektei sind in jedem Fall durch das
unterhaltsberechtigte Kind zu ersetzen, wobei es nicht darauf ankommt,
ob sie als Kosten der Rechtsverfolgung, gem. § 91, Abs. 1 ZPO. oder als
Anspruch aus §§ 823, 249 BGB. zu ersetzen sind.
(AG.-Tempelhof-Kreuzberg, 140 F 14873/98)
Publiziert am: Dienstag, 17. September 2013 (11396 mal gelesen)
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